Allgemeine Reisebedingungen von Abenteuer-Pur e.V.

Stand: Januar 2023

Liebe Eltern, diese Reisebedingungen des Freizeitveranstalters Abenteuer-Pur e.V. (im folgenden FV) sind notwendig, um einen reibungslosen Ablauf der Ferienmaßnahme zu gewährleisten. Sie sind zum Schutz, aber auch zur Sicherheit aller Beteiligten notwendig.

I. Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt auf elektronischem Weg (Anmeldeformular Website) durch den Personensorgeberechtigten (Kunde) für die jeweilige Reise des FV mit Sitz in Rheinbach . Als Reise gelten auch die entsprechend angebotenen Freizeitmaßnahmen. Die Anmeldung soll dabei mit dem Anmeldeformular des FV erfolgen. Mit der Buchung der Reise erkennt der Kunde die allgemeinen Reisebedingungen des FV an. Die Anerkennung erfolgt unter Kenntnisnahme der Leistungsbeschreibungen und Preise, der Teilnahmebedingungen und ggf. weiteren einzelvertraglichen Bestimmungen des Angebots des FV. Bei Internetbuchungen bestätigt der Träger der Reise den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung in Form der Rechnung durch den FV zustande.

II. Zahlung des Reisepreises

Der Kunde erhält zusammen mit der Anmeldebestätigung die Rechnung mit der Aufforderung zur Zahlung. Diese ist spätestens 28 Tage vor Reisebeginn fällig. Erfolgt die Anmeldebestätigung weniger als 28 Tage vor Reisebeginn ist die Zahlung schnellstmöglich, spätestens mit Reisebeginn zu leisten.Leistet der Kunde die Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der FV berechtigt, nach einmaliger Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Nr. III 2. zu belasten.

III. Rücktritt durch den Kunden

  1. Der Kunde kann jederzeit vor Beginn von der Reise zurücktreten. Entscheidend ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung im Abenteuer-Pur-Büro (Anschrift: Abenteuer-Pur-Büro, Wadenheimweg. 52, 53359 Rheinbach) oder auf elektronischem Weg per E-Mail an anmeldung@abenteuer-pur.info. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der FV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
  2. Der FV kann diesen Ersatzanspruch in einem prozentualen Verhältnis zum Reisebeginn pauschalieren, maßgeblich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts durch den Kunden. Es gelten folgende Prozentansätze bezogen auf den Gesamtreisepreis für die Stornogebühren pro teilnehmender Person:

    Rücktritt 2 Monate bis 28 Tage vor Abreise: 25%
    Rücktritt ab 28 Tage vor Abreise: 50 %,
    Rücktritt ab 14 Tage vor Abreise: 75 %,
    Rücktritt ab 7 Tage vor Abreise: 95 %

    Der FV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der FV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils oben genannte anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der FV diesen Anspruch geltend, so ist der FV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret gegenüber dem Kunden zu beziffern und zu belegen.

  3. Bei Umbuchungen auf ein im Prospekt oder auf der Homepage aufgeführtes, noch verfügbares Reiseziel ist bis 6 Wochen vor Reisebeginn der neu gewünschten Reise möglich. Umbuchungen sind grundsätzlich kostenfrei möglich. Als Ausnahme gelten Mehrkosten die durch die Umbuchung bei Leistungsträgern (Fluggesellschaften) anfallen. Erfolgt eine solche Umbuchung werden die Umbuchungskosten des Leistungsträgers in Rechnung gestellt. Soweit durch die Umbuchung Kosten für die zunächst geplante Reise entstanden sind, die der FV nicht mehr vermeiden kann, gelten die Stornokosten nach 2.
  4. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde Ersatzpersonen (Dritte) benennen, die anstelle des Reisenden in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintreten. Der Träger der Reise kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den Reiseerfordernissen (Websiteangaben) nicht genügt oder deren Teilnahme gesetzliche oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für die Umbuchung werden 30 Euro Bearbeitungsgebühr sowie die eventuell an Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Fähren etc.) für die Umbuchungen zu zahlenden Mehrkosten berechnet. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haften der ursprüngliche Kunde (Personensorgeberechtigte) und die Ersatzperson dem FV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

IV. Rücktritt und Kündigung durch den FV

Der FV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise zurücktreten (1.) oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen (2.):

  1. Bei Nichterreichung der angegeben Mindesteilnehmerzahl (siehe jeweilige Programmausschreibung) bis spätestens 14 Tage vor Reisebeginn, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der FV verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichterfüllung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
  2. Der FV erwartet, dass der Reisende die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert. Sollte der Reisende gegen sie verstoßen oder sich vertragswidrig verhalten, gibt der Reisende dem FV die Möglichkeit, ihn nach schriftlicher Abmahnung im Wiederholungsfall von der weiteren Reise auszuschließen. Das gleiche gilt auch, wenn der Reisende das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt, wenn der Vertragspartner trotz Mahnung und Fristsetzung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.
    Der FV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des FV oder der von ihm eingesetzten Reiseleitung die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des FV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt. Der oder die Leiter der Reise ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom FV bevollmächtigt und berechtigt. Bei groben Verstößen kann auch ein sofortiger Ausschluss von der Reise in Betracht kommen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.
    Bei Minderjährigen ist der FV, nach Benachrichtigung der Personensorgeberechtigten, berechtigt, die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen den Reisevertrag zu kündigen. Der FV wird, soweit dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vertraglich vereinbarten Beförderung möglich ist, die vertraglich vorgesehene Rückbeförderung erbringen. Ist dies nicht möglich oder entstehen im Rahmen der vertraglichen Rückbeförderung Mehrkosten, gehen diese zu Lasten des Reisenden bzw. seiner gesetzlichen Vertreters (Kunden).
    Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn der Teilnehmer nicht von einem Personensorgeberechtigten oder einem Bevollmächtigten abgeholt wird und eine Begleitperson des Reiseträgers die Rückreise beaufsichtigen muss. Kündigt der FV aus einem der genannten Gründe, behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er hat sich nur den Wert ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendungsmöglichkeit der Reiseleistungen anrechnen zu lassen.

V. Aufhebung und Änderung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

  1. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der FV als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag durch den FV gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der FV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag zum Beispiel die Rückreise umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden bzw. dem Kunden zur Last.
  2. Der FV ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind nur zulässig, wenn

    ◦ sie vom FV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden,
    ◦ sie nicht erheblich und dem Reisenden zumutbar sind und
    ◦ sie den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

    Wenn der FV solche Änderungen vornimmt, hat er den Kunden unverzüglich darüber zu informieren. Nach Reisebeginn reicht eine Information an den Reisenden aus. Der Kunde oder der Reisende kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vorliegt. Finanzielle Nachteile entstehen ihm nicht; eine etwaige Anzahlung erhält er zurück. Der Kunde kann alternativ verlangen, dass der FV ihm die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise ermöglicht (§ 651 Abs. 4 BGB). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der FV in seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne Aufpreis führt. Seinen Rücktritt oder den Wunsch nach einer Ersatzreise muss der Kunde dem FV gegenüber unverzüglich schriftlich erklären, nachdem ihm die Änderung bekannt gegeben worden ist.

  3. Bei einer zulässigen Reiseabsage durch den FV kann der Kunde die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der FV in der Lage ist, eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.

VI. Mitwirkungspflicht und Ausschluss von Ansprüchen

  1. Begründete Reklamationen sind dem FV am Ort der Leistung unverzüglich mitzuteilen, damit er in der Lage ist für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Im Übrigen müssen die angegebenen Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückkehrdatum schriftlich beim FV geltend gemacht werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang beim FV maßgeblich.
  2.  Der Kunde erklärt mit der Buchung folgendes:
    • Der Reisende darf am gemeinsamen Schwimmen und Bootsfahrten teilnehmen.
    • Der Reisende ist bei der Abfahrt frei von ansteckenden Krankheiten oder solchen, die besondere Anforderungen an die Reisebegleiter stellen. Sind entsprechende Maßnahmen durch den FV und/oder die Reisebegleiter durchzuführen oder zu beachten (z.B. Diät, Maßnahmen aufgrund von Behinderungen, Medikamentengabe), ist dies vor Reiseantritt schriftlich zu vereinbaren.
  3. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfnachweise sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der FV darüber nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

  4. Der Kunde sichert zu, dass der Reisende angemessen davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er den Anordnungen der Reiseleitung Folge zu leisten hat.

  5. Orts-, Hotel- Hausprospekte oder andere Eigenprospekte Dritter sowie Internetausschreibungen, die nicht vom FV herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für den FV nicht verbindlich.

VII. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

  1. Auf der Website ist der Kunde über eventuell notwendigen Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zum Erhalt dieser Dokumente sowie über Visums- und Impferfordernisse informiert worden. Über etwaige Änderungen wird der FV den Kunden, sobald ihm diese bekannt werden, unverzüglich unterrichten.

  2. Für die Beschaffung der Reisedokumente ist der Kunde allein verantwortlich.

  3. Sollten trotz der dem Kunden erteilten Informationen Einreisevorschriften einzelner Länder von diesem nicht eingehalten werden, so dass deshalb die Reise nicht angetreten werden kann, ist der FV berechtigt, den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittskosten zu belasten. Dies gilt auch für den Fall, dass aus diesen Gründen eine Rückreise erforderlich wird.

VIII. Leistungsänderungen

Sämtliche Angaben über Leistungen, Programm, Termin, Abreisezeiten, Preise und Reisebedingungen entsprechen dem Stand der Drucklegung des Angebotes. Änderungen der Leistungen und Preise bleiben ausdrücklich vorbehalten. Nur schriftlich getroffene Absprachen sind wirksam. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und der Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages bzw. der Reisebedingungen zur Folge. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

IX. Teilnehmererklärung

  1. Die Kunden verzichten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf alle Schadensersatzansprüche gegenüber den Fahrern und dem FV, die aus der Nutzung von privaten Fahrzeugen der Reisebegleiter oder Fahrzeugen des FV hergeleitet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Versicherung abgedeckt werden. Ausgenommen hiervon ist die Hin- und Rückfahrt, wenn diese durch ein Busunternehmen erfolgt. Ansprüche des FV gegen das Busunternehmen tritt der FV auf Antrag an den Kunden ab, wenn der Kunde entsprechende Ansprüche hat. Die Verantwortung für die Fahrten liegt beim Leiter der jeweiligen Maßnahme.

  2. Der Reisende darf an allen Programmpunkten der gebuchten Reise teilnehmen, insbesondere auch am Schwimmen, an Ausflügen, Wanderungen, Bootsfahrten sowie an den Transfers mit privaten Fahrzeugen der Reisebegleiter oder solchen des FV sowie den ortsüblichen Verkehrsmitteln. Soweit schriftliche Absprachen bestehen, die Ausnahmen hiervon beinhalten, hat sich der FV an diese zu halten.

  3. Der FV kann es dem Reisenden erlauben, zeitweise auch ohne Begleitung durch einen Reisebegleiter seine Freizeit zu verbringen, wenn dies der Situation angemessen ist und in Bezug auf das Alter und die Fähigkeiten des Reisenden gerechtfertigt ist. Dies umfasst auch Aktivitäten mehrerer Reisenden.

X. Versicherungen, Gewährleistung und Beschränkung der Haftung

  1. Der FV versichert alle Teilnehmer im Rahmen der Haftpflicht- und Unfallversicherung. Für Schäden am privaten Eigentum der Reisenden übernimmt der FV keine Haftung.

  2. Vermittelt der FV im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wird.

  3. Tritt ein Reisemangel auf, muss der Reisende oder der Kunde dem FV eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach darf der Reisende oder Kunde selbst Abhilfe schaffen oder bei erheblichem Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom FV verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden oder Kunden gerechtfertigt ist.

  4. Eine Mängelanzeige nimmt die Reiseleitung entgegen. Ist diese nicht in zumutbarer Weise erreichbar soll versucht werden, den FV zu erreichen.

  5. Die Freizeitleitung haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände und auch nicht für die Folgen selbständiger Unternehmungen der Reisenden, die nicht von der Freizeitleitung angesetzt worden sind.

  6. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den FV und den die Reise durchführenden Personen, soweit ein Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich eingetreten ist.

  7. Reiseveranstalter sind gesetzlich verpflichtet, den Reisepreis des Kunden durch einen sogenannten Sicherungsschein abzusichern. Durch den FV erfolgt deshalb die Reisepreisabsicherung.

XI. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und der Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages bzw. der Reisebedingungen zur Folge (salvatorische Klausel). Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des FV.

XII. Gerichtsstand

  1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
  1. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reiseveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

 

XIII. Schlichtung

Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hin.
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main

XIV. Reiseveranstalter

Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist der eingetragene Verein Abenteuer-Pur in Rheinbach. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten und ist unter folgender Adresse zu erreichen:

Abenteuer-Pur e.V.
Wadenheimweg. 52
53359 Rheinbach
Mobil: 0178 / 5064033
Telefax: 02225 / 7099502
Internet: www.abenteuer-pur.info
E-Mail: vorstand@abenteuer-pur.info